Jugendordnung



Die Jugendordnung ist quasi unsere Satzung. Sie regelt insbesondere unsere Rechte und Pflichten. Wer neu in unsere Jugendfeuerwehr eintritt muss unterschreiben, sie gelesen zu haben und sie zu befolgen. Verstöße gab es bereits, im schlimmsten Fall haben sie sogar zum befristeten und sogar schon zum endgültigen Ausschluss von Mitgliedern geführt.



Ordnung


für die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr


der Gemeinde Meddewade


Nach § 4 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Meddewade vom 24.01.97 wird nach Anhörung des Jugendfeuerwehrausschusses und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom............. folgende Ordnung für die Jugendabteilung erlassen:




§ 1


Name


Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Meddewade (Jugendfeuerwehr) ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Für sie gilt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr, soweit nicht diese Ordnung etwas anderes bestimmt.



§ 2


Aufgaben


Die Jugendfeuerwehr hat die Aufgabe,

1. ihren Mitgliedern eine Ausbildung für das Feuerwehrwesen zu vermitteln,

2. ihren Mitgliedern jugendpflegerische Arbeit zu ermöglichen, 3. ihre Mitgliedern zu verantwortungsvollen Mitbürgerinnen und Mitbürger zu erziehen, die tatkräftig ihren Mitmenschen Hilfe leisten,

4. Jugendliche in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und

5. das Gemeinschaftsleben unter den Jugendlichen zu pflegen und zu fördern.



§ 3


Mitglieder


(1) In die Jugendfeuerwehr kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Dienst in der Jugendfeuerwehr tauglich sein.

(2) Der Eintritt in die Jugendfeuerwehr ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.

(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer) zu richten. Ihnen ist eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, können ausnahmsweise aufgenommen werden, wenn die Gemeindewehrführung der für diesen Wohnsitz zuständigen freiwilligen Feuerwehr zustimmt.

(5) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied der Jugendfeuerwehr. Der Wehrvorstand kann diese Befugnis auf die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart übertragen. Nach einem Probejahr beschließt der Wehrvorstand die endgültige Aufnahme auf Vorschlag der Jugendversammlung.



§ 4


Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr endet

1. durch Erklärung des Austritts durch das Mitglied oder seine gesetzlichen Vertreter,

2. durch Ausschluss nach § 16 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr,

3. durch Äbertritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr, in der das Mitglied seinen Wohnsitz hat, in der Regel mit Vollendung des 17. Lebensjahres.



§ 5


Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind verpflichtet,

1 . am Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher unter Angabe des Grundes zu entschuldigen,

2. bei der jugendpflegerischen Arbeit mitzuwirken,

3. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern,

4. die Anordnungen der Gemeindewehrführung, der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwarts, der Jugendgruppenleitung (Jugendgruppenleiterin oder Jugendgruppenleiter) und ihrer Beauftragten zu befolgen und

5. die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen.



§ 6


Organe der Jugendfeuerwehr


Organe der Jugendfeuerwehr sind

1. die Jugendversammlung und

2. der Jugendfeuerwehrausschuss.



§ 7


Jugendversammlung


(1) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr bilden die Jugendversammlung unter dem Vorsitz der Jugendgruppenleitung. Die Gemeindewehrführung, ihre Stellvertretung und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Jugendversammlung wählt den Jugendfeuerwehrausschuss und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand oder der Jugendfeuerwehrausschuss zuständig ist.

(3) Zu jeder Sitzung der Jugendversammlung wird durch die Jugendgruppenleitung im Einvernehmen mit der Gemeindewehrführung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag eingeladen. Dringlichkeitsanträge kännen spätestens während der Sitzung gestellt werden.

(4) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres durchzufahren, zu der der Jugendfeuerwehrausschuss den Jahresbericht über die Tätigkeit der Jugendfeuerwehr vorzulegen hat.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt.



§ 8


Jugendfeuerwehrausschuss


(1) Die Jugendversammlung wählt für ein Jahr den Jugendfeuerwehrausschuss.

(2) Dem Jugendfeuerwehrausschuss gehören an:

     1. die Jugendgruppenleitung,

     2. die Schriftführung,

     3. die Kassenführung,

     4. die Jugendgruppenführerin/nen oder der oder die Jugendgruppenführer.

(3) Der Jugendfeuerwehrausschuss

     1 . bereitet die Sitzung der Jugendversammlung und ihre Beschlüsse vor und führt diese aus,

     2. legt den Jahresbericht der Jugendversammlung und der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr vor,

     3. legt die Jahresrechnung der Jugendversammlung vor,

     4. wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne durch die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart mit und

     5. erarbeitet Vorschläge für die jugendpflegerische Arbeit.

(4) Die Sitzung des Jugendfeuerwehrausschusses beruft die Jugendgruppenleitung im Einvernehmen mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der an der Ausschusssitzung beratend teilnimmt, mindestens viermal im Jahr ein.



§ 9


Jugendgruppenleitung


(1) Zur Jugendgruppenleitung ist wählbar, wer mindestens 14 Jahre alt ist und mindestens ein Jahr der Jugendfeuerwehr angehört.

(2) Die Jugendgruppenleitung ist für die Ordnung innerhalb der Jugendfeuerwehr verantwortlich.



§ 10


Wahlen


(1) Die Wahlen zum Jugendfeuerwehrausschuss erfolgen unter Leitung des Wahlvorstandes durch geheime Abstimmung auf Stimmzetteln. Bei der Wahl des Wahlvorstandes wird offen abgestimmt.

(2) Die Jugendgruppenleitung wird mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. § 13 Abs. 2 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr gilt entsprechend

(3) Als sonstiges Mitglied des Jugendfeuerwehrausschusses ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.

(4) Die Wahlleitung hat die Gemeindewehrführung als die oder der Vorsitzende. Ist die Gemeindewehrführung verhindert, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung oder der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Die Wahlleitung bildet mit zwei aus der Jugendversammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist.

(5) Wahlvorschläge für die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses können in der Sitzung gemacht werden.



§ 11


Kameradschaftskasse


(1) In der Jugendfeuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die von der Kassenführung der Jugendfeuerwehr im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung geführt wird.

(2) Die Kameradschaftskasse ist jährlich von der Kassenführung der Freiwilligen Feuerwehr zu prüfen.

(3) Die Jahresrechnung ist durch die Kassenführung der Jugendfeuerwehr aufzustellen und der Jugendversammlung vorzulegen, die dem Jugendfeuerwehrausschuss auf Antrag der Kassenführung der Freiwilligen Feuerwehr die Entlastung erteilt.



§ 12


Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit


(1) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen umfasst die Ausbildung im abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und in der technischen Hilfe.

(2) Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen.

(3) An Einsatzstellen können Mitglieder der Jugendfeuerwehr außerhalb von Gefahrenbereichen nur im Zusammenwirken mit erfahrenen Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und über eine Ausbildung verfügen, die zum Erwerb der Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr berechtigt. Die Gemeindewehrführung regelt das Nähere.

(4) Die jugendpflegerische Arbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen geleistet.

(5) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen und die jugendpflegerische Arbeit führt die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart im Rahmen der Dienstpläne im Zusammenwirken mit dem Jugendfeuerwehrausschuss durch.



§ 13


Ordnungsmaßnahmen


Verstößt ein Mitglied der Jugendfeuerwehr gegen diese Ordnung oder gegen die Anordnungen der Gemeindewehrführung oder der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwarts, so kann der Wehrvorstand dies nach § 16 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr ahnden.



§ 14


Schlussbestimmungen


Diese Ordnung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft.

Den Abweichungen von der Musterordnung in den §§ 3 und 4 hat das lnnenministerium des Landes Schleswig-Holstein nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren

(Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 200) mit Erlass vom 18.12.1996 zugestimmt.




Meddewade, den 06.12.1999


Hermann Roeder


Gemeindewehrführer



letztes Update: 09.02.2017